Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

Pflanzenschutzmittel – giftig!

Das Jahr hat seinen Höhepunkt erreicht, die Natur entfaltet ihre größte Pracht. Es grünt und blüht, ja wuchert sogar regelrecht – stellenweise auch mehr, als es manchem Gartenfreund recht ist.
Da wird gejätet, gezupft und gekratzt, bis selbst dem letzten einsamen Moospflänzchen im Rinnstein der Garaus gemacht wurde. Vielen allerdings ist auch das noch immer nicht gründlich genug. Die chemische Keule aus dem Gartencenter soll es richten – preiswert, praktisch, nachhaltig wirksam ...
Dass dabei aber mitunter weit über das zulässige Maß hinausgeschossen wird, scheint jedoch vielfach nicht bewusst. Denn das Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (zuletzt geändert 05.03.2008) – kurz auch Pflanzenschutzgesetz genannt – regelt und beschränkt den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln. Das betrifft alle synthetischen Pflanzenschutzmittel – also auch sog. „Unkrautvertilger“ (= Herbizide), wie sie in Bau- und Gartenmärkten erhältlich sind.

Wie leider zu beobachten, kommt es auch in unserer Samtgemeinde – sei es aus Unkenntnis, sei es aus bewusster Ingoranz – immer wieder zu Verstößen gegen das Pflanzenschutzgesetz und dadurch auch zu unnötigen Belastungen unserer Umwelt. Nicht zuletzt deshalb erscheint es angebracht, nachfolgend einmal die bestehenden rechtlichen Vorgaben zu erläutern:

Nach § 6 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes dürfen Pflanzenschutzmittel grundsätzlich nur auf Freilandflächen eingesetzt werden, wenn diese landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden. Der Begriff 'gärtnerisch' umfasst u.a. Haus- und Ziergärten, Sportanlagen, private und öffentliche Grün- und sonstige Außenanlagen sowie Friedhöfe. Unter gärtnerischer Nutzung ist also auch die Nutzung des Haus- und Kleingartens zu verstehen. Allerdings ist dort die Anwendung auf Beete und Rasenflächen beschränkt.

Dies bedeutet im Umkehrschluß: Auf Flächen, die anderweitig genutzt werden, ist der Einsatz jeglicher Art von chemischen Pflanzenschutzmitteln verboten!

Nicht zu den landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen zählen im Allgemeinen die angrenzenden Feldraine, Böschungen, nicht bewirtschaftete Flächen und Wege einschließlich der Wegränder. Insbesondere auf:

  • Zufahrten zur Garage und zum Wohnhaus
  • Terrassen
  • Hof- und Betriebsflächen
  • Kinderspielplätzen, Spiel- und Liegewiesen
  • Straßen mit ihren Rändern, Bürgersteigen, Rinnsteinen und Kanaleinläufen
  • Geh- und Radwegen, Parkplätzen und ähnlichen Flächen
  • Feld- und Wirtschaftswegen
  • Feldrainen, Böschungen, Hecken und Knicks
  • Brachen und sonstigen nicht bewirtschafteten Restflächen (Öd- und Unland)
  • oberirdischen Gewässern einschließlich der Ufer- und Randzonen

dürfen weder Pflanzenschutzmittel (Insektizide, Fungizide, Molluskizide etc.) noch Mittel gegen Unkrautbewuchs (Herbizide) eingesetzt werden! Die gilt im Übrigen auch für chemische Prä- parate, die mit Prädikat „biologisch“ versehen sind und – keineswegs immer zu Recht – dem Laien allzu gerne als „umweltverträglich“ oder „gesundheitlich unbedenklich“ verkauft werden. Ebensowenig ist es erlaubt, sonstige, nicht als Pflanzenschutzmittel deklarierte Stoffe wie etwa Salze, Düngemittel, Säuren oder Essig zum Zwecke der Unkrautbekämpfung auszubringen.

In Wasser- oder Naturschutzgebieten können weitergehende Einschränkungen und Auflagen hinzukommen, die in der jeweiligen Schutzgebietsverordnung festgeschrieben sind.

Namentlich von befestigten Wegen und Plätzen können Pflanzenschutzmittel mit dem Regen abgewaschen werden und Trinkwasser, die Kläranlagen und auch unsere Gewässer belasten. Und unter ansteigenden Abwassergebühren bzw. Wasserpreisen leiden letztendlich wir alle. Vor allem jedoch leidet eine Vielzahl von Tier- und Pflanzenarten unter der anhaltenden Belastung unserer Umwelt durch Pestizide und andere Umweltschadstoffe. Oftmals über ein sehr komplexes, in zahlreichen Details aber noch unerforschtes Geflecht von Wechselwirkungen beeinträchtigen Pflanzenschutzmittel und ihre Abbauprodukte (Metaboliten) auch Lebensräume und Organismen fernab ihres Anwendungsortes und tragen so auf ihre Weise zum Rückgang unserer natürlichen Artenvielfalt bei – fallweise sogar in den Ozeanen und den Polarregionen. Aber auch für die menschliche Gesundheit kann die kaum überschaubare Zahl an Pflanzen­schutzmitteln keineswegs pauschal als unbedenklich gelten.

Zuwiderhandlungen gegen § 6 Abs. 2 PflSchG stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 PflSchG mit Geldbußen bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden. Bei Verwendung unzulässiger Mittel und/oder unsachgemäßer Anwendung können im Falle eines Umweltschadens außerdem beträchtliche Kosten für mögliche Sanierungsmaßnahmen und Schadensersatz auf den Verursacher zukommen.

Ein Verzicht auf chemische Pflanzengifte im eigenen Hausgarten – oder wenigstens die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen – bedeutet keinesweg, jeglichem Wildwuchs nun freien Lauf lassen zu müssen.
Dort, wo es tatächlich unerlässlich erscheint, bestimmte Areale von unerwünschter Vegetation frei zu halten, stehen nicht erst seit heute bewährte, gleichermaßen umweltverträgliche und zudem noch gesetzeskonforme Alternativen zur Verfügung:
Wem die herkömmlichen Gerätschaften – etwa Harke, Sauzahn oder diverse Fugenkratzer – zu mühevoll sind, kann dem Problem auch auf spezielle Weise wirksam zu Leibe rücken – etwa durch gezielt applizierte Hitzestrahlung.
Zumeist betrieben mit Propangas, bieten handelsübliche Abflämmgeräte nicht nur eine erhebliche Erleichterung gegenüber der oftmals beschwerlichen Handarbeit. Zu der komfortableren Bedienung kommt außerdem noch ein hohes Maß an Effizienz und Wirkungsdauer.
Ähnlich auch Infrarot-Geräte, welche mittels thermischer Strahlung nicht nur die oberirdischen Pflanzenteile abtöten, sondern auch Wurzeln und Samen den Garaus machen.