Vereinssatzung

des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) – Ortsgruppe Samtgemeinde Dransfeld e.V.

– Beschlussfassung vom 09.12.2017 –

§ 1 Name und Sitz
  1. Der Verein führt den Namen „Naturschutzbund Deutschland – Gruppe Samtgemeinde Dransfeld e.V.“ (in Kurzform: NABU Samtgemeinde Dransfeld e.V.)
  2. Er hat seinen Sitz in 37127 Samtgemeinde Dransfeld.
§ 2 Rechtliche Stellung und Grundsätze
  1. Der Verein ist eine Untergliederung des Naturschutzbundes Deutschland e.V. (NABU) gemäß § 5 Absatz 1 der Satzung des Bundesverbandes (Sitz: Stuttgart) und des Landesverbandes Niedersachsen (Sitz: Hannover) im Sinne der jeweils gültigen Satzung.
  2. Der Verein übernimmt den Namen und das Emblem (Logo) des Bundesverbandes.
  3. Die Satzung bedarf der Zustimmung des Landesverbandes Niedersachsen. Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung und der Vereinsstruktur.
  4. Der Verein ist an Beschlüsse und Weisungen des Bundesverbandes und des Landesverbandes Niedersachsen gebunden. Dies gilt nicht für Beschlüsse und Weisungen, die das eigene Vereinsvermögen betreffen.
  5. Der NABU Samtgemeinde Dransfeld e.V. orientiert sich an den Zielen des Landes- und des Bundesverbandes und strebt grundsätzlich eine Zusammenarbeit mit Personen, Organisationen und Einrichtungen an, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.
  6. Der NABU Samtgemeinde Dransfeld e.V. ist überparteilich und überkonfessionell und bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
§ 3 Zweck des Vereins
  1. Der Zweck des NABU Samtgemeinde Dransfeld e.V. ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und des Naturschutzgesetzes des Landes Niedersachsen, des Umweltschutzes und des Hochwasserschutzes, insbesondere durch
    • die Erhaltung wildlebender Tiere, Pflanzen und Pilze sowie deren Lebensräume;
    • die Bewahrung und Förderung einer artenreichen, vielgestaltigen Landschaft;
    • die fachgerechte Versorgung hilfe- und fürsorgebedürftiger Individuen bestandsbedrohter einheimischer Wildtierarten (Maßnahmen des Tierschutzes);
    • die Integration ökologischer Leitprinzipien in Wirtschaft, Gesellschaft und Politik vor Ort;
    • den Wissens- und Informationstransfer in den genannten Bereichen (Umweltbildung);
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    • den Erwerb, die Sicherstellung und die ökologische Aufwertung von Flächen im Sinne des in Abs. 1 genannten Zweckes;
    • die Erhaltung, Verbesserung und Erweiterung der ökologischen Rahmenbedingungen für eine artenreiche Flora und Fauna in der Region;
      die Initialisierung und Umsetzung von Schutz- und Fördermaßnahmen für bestandsbedrohte Tier-, Pflanzen- und Pilzarten sowie deren angestammte Lebensräume;
      die Erhaltung und Wiederbelebung der gewachsenen landschaftlichen Strukturvielfalt, insbesondere regional typischer und traditioneller Landschaftselemente;
    • die Förderung lokaler Projekte zum Schutz von Klima und Biosphäre;
      den Schutz der menschlichen Gesundheit vor Umweltschäden;
    • die Förderung umwelt- und ressourcenschonenden Wirtschaftens und der nachhaltigen Landnutzung;
    • die Verbreitung des Gedankens des Natur- und Umweltschutzes durch Maßnahmen der Medien- und Öffentlichkeitsarbeit und durch Mitwirkung in Gremien und Körperschaften;
    • die Mitwirkung bei Planungen, die Belange des Natur- und Umweltschutzes berühren;
    • die Verbreitung und Förderung ökologischen Basiswissens in der Bevölkerung durch zielgruppenspezifische Bildungs- und Informationsangebote, mit besonderem Schwerpunkt auf Kinder, Jugendliche, Familien sowie Multiplikatoren (z.B. Lehrer);
  3. Der NABU Samtgemeinde Dransfeld e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein­nützige Ziele und Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  4. Der NABU Samtgemeinde Dransfeld e.V. ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke und Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Die Ausübung von Ämtern erfolgt ehrenamtlich und ist ordentlichen Mitgliedern vorbehalten.
  8. Ehrenamtlich tätige Mitglieder können auf Beschluß des Vorstandes eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung in Höhe der steuerfreien Ehrenamtspauschale, derzeit geregelt in § 3 Nr. 26a EStG, erhalten.
  9. Auslagen und Aufwendungen können in nachgewiesener Höhe oder pauschaliert, soweit steuerlich zulässig, erstattet werden.
§ 4 Mitgliedschaft
  1. Jede natürliche Person, die mit den Zielen der Satzung übereinstimmt, kann Mitglied der NABU Ortsgruppe Samtgemeinde Dransfeld e.V. werden. Die Form der Mitgliedschaft natürlicher Personen, insbesondere die Mitgliedschaft von Kindern, Jugendlichen, Familien sowie eheähnlichen und häuslichen Gemeinschaften, die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie die aus der Mitgliedschaft erwachsenden Ansprüche und Vergünstigungen richten sich nach den jeweils aktuell geltenden Bestimmungen des NABU-Bundesverbandes.
  2. Die Mitgliedschaft im Verein beinhaltet zugleich die Mitgliedschaft im Landesverband Niedersachsen sowie im Bundesverband des Naturschutzbundes Deutschland e.V. (NABU).
  3. Juristische Personen, die mit den Zielen der Satzung übereinstimmen, können als korporative Mitglieder aufgenommen werden, die von je einem Delegierten vertreten werden.
    Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag erfolgt nach den aktuell geltenden Richtlinien des Bundes- und des Landesverbandes des Naturschutzbundes Deutschland e.V. und ist diesen zwecks Klärung der Entscheidungszuständigkeit vorab zur Kenntnis zu bringen.
  4. Mit dem schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag erkennt der Bewerber die Satzung an. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme natürlicher als auch juristischer Personen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bundes- oder dem Landesverband vorbehalten ist. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein, bei juristischen Personen außerdem mit Verlust ihres rechtlichen Status. Der Austritt muss spätestens zum 1. Oktober des laufenden Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand des Vereins, dem Vorstand des Landesverbandes oder des Bundesverbandes erklärt werden.
  6. Durch Beschluss des Vorstandes des Landesverbandes oder des Präsidiums des Bundesverbandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise das Ansehen des Vereins schädigt oder gegen dessen Zielsetzungen verstößt. Dem/der Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe von Gründen schriftlich bekannt zu geben.
  7. Gegen den Beschluss kann der/die Betroffene binnen 2 Wochen nach Empfang des Beschlusses Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde gegen eine Ausschlussentscheidung des Vorstandes des Landesverbandes entscheidet das Präsidium des Bundesverbandes. Über die Beschwerde gegen eine Ausschlussentscheidung des Präsidiums des Bundesverbandes entscheidet die Bundesvertreterversammlung endgültig.
  8. Mit Einleitung des Ausschlussverfahrens kann das zuständige Organ das Ruhen der Mit­glieds­rechte des/der Betroffenen für die Dauer des Ausschlussverfahrens anordnen und, soweit dies zur Abwehr von Nachteilen für den Naturschutzbund Deutschland (NABU) e.V. und seiner Untergliederungen notwendig erscheint, Sofortvollzug anordnen. Gegen den Ruhensbeschluss hat der/die Betroffene das Rechtsmittel der Beschwerde, das binnen 2 Wochen nach Empfang des Bescheids einzulegen ist. Über die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Vorstandes des Landesverbandes entscheidet das Präsidium des Bundesverbandes. Über die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Präsidiums des Bundesverbandes entscheidet die Bundesvertreterversammlung endgültig.
  9. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, die dem Bundesverband geschuldet werden und deren Höhe von der Vertreterversammlung des Bundesverbandes bestimmt wird. Der Beitrag ist zum 1. Januar des laufenden Kalenderjahres fällig. Die nicht übertragbaren Mitgliedsrechte des laufenden Kalenderjahres ruhen, wenn der Beitragspflicht bis zum 31. Dezember des Vorjahres nicht entsprochen wurde.
§ 5 Aktive Arbeit
  1. Die Mitarbeit bei allen aktiven Einsätzen erfolgt auf freiwilliger Basis.
  2. Die Mitglieder sind gehalten, die Arbeit des Vereins im Sinne der Zielsetzungen mitzugestalten und den inneren Zusammenhalt der Gruppe zu stärken.
  3. Der NABU Samtgemeinde Dransfeld e.V. orientiert sich bei der Umsetzung seiner Ziele am aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse.
  4. Der Verein ist schwerpunktmäßig im Gebiet Samtgemeinde Dransfeld tätig.
§ 6 Organe

Organe der Ortsgruppe Samtgemeinde Dransfeld e.V. sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet mindestens einmal jährlich statt und ist vom Vorstand mindestens 3 Wochen zuvor unter Bekanntgabe der Tagesordnung in schriftlicher Form einzuberufen. Zeit und Ort bestimmt der Vorstand. Anträge sind dem Vorstand spätestens 5 Tage vor der Versammlung schriftlich zuzustellen.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/3 der Mitglieder beantragt wird.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Sie wird in der Regel von dem/der Vorsitzenden geleitet.
  4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
    • die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
    • die Wahl der Mitglieder des Beirates;
    • die Bestätigung des/der Jugendsprechers/in;
    • die Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;
    • die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte und die Entlastung des Vorstands;
    • die Behandlung von Anträgen;
    • Satzungsänderungen;
    • die Wahl der Delegierten für die Landesvertreterversammlung;
    • die Auflösung des Vereins, vorbehaltlich der Zustimmung des Landesvorstandes;
  5. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei einmal wiederholter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  6. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
  7. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Dem Verlangen nach geheimer Stimmabgabe ist stattzugeben, wenn dies von einem anwesenden Stimmberechtigten gefordert wird.
  8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Protokollführer sowie dem Versammlungsleiter abzuzeichnen.
  9. Das aktive Wahlrecht für Organe des NABU Samtgemeinde Dransfeld e.V. genießen nur Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen auch das passive Wahlrecht für alle Organe des NABU Samtgemeinde Dransfeld e.V..
  10. Alle Mitgliedsrechte einschließlich der Ausübung von Vorstandsämtern sind höchstpersönlich wahrzunehmen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im NABU Samtgemeinde Dransfeld e.V. enden auch alle Organangehörigkeiten im Ortsverband.
§ 8 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinem/seiner Stellvertreter/in, dem/der Kassenwart/in und einem/einer Schriftführer/in.
  2. Voraussetzung für die Wahl in den Vorstand ist die uneingeschränkte Geschäftsfähigkeit.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes sind untereinander gleichberechtigt und einzeln zur Vertretung des Vereins nach außen berechtigt.
  4. Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und führt die Geschäfte der Satzung entsprechend.
  5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
  6. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf seiner regulären Amtszeit übernimmt eines der amtierenden Vorstandsmitglieder nach vorstandsinterner Abstimmung kommissarisch dessen Funktion bis zur Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes.
  7. Vertragliche Vereinbarungen mit Dritten, die das im Eigentum oder in der Obhut des Vereins stehende Immobilienvermögen betreffen (insbesondere Verkauf, Tausch, Pacht), sind vor Vertragsabschluss allen Mitgliedern des Vorstandes zur Kenntnis zu bringen und per Beschlussfassung zu entscheiden.
    Entsprechende Vertragsregelungen bedürfen in jedem Fall der schriftlichen Form.
  8. Die Veräußerung von mobilen Vermögenswerten des Vereins ist allen Mitgliedern des Vorstandes vorab zur Kenntnis zu bringen und per Beschlußfassung zu entscheiden.
  9. Einzelausgaben über 1.000.- Euro sind, soweit es sich nicht um ohnehin zweckgebundene Spenden oder Drittmittel handelt, allen Mitgliedern des Vorstandes zur Kenntnis zu bringen und per Beschlussfassung zu entscheiden.
  10. Personalentscheidungen sind allen Mitgliedern des Vorstandes zur Kenntnis zu bringen und per Beschlussfassung zu entscheiden.
  11. Der Vorstand tritt, mit einer Ladungsfrist von einer Woche, mindestens zweimal im Jahr zu einer Sitzung zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn 3 von 4 Vorstandsmitgliedern anwesend sind.
  12. Bei Beschlüssen des Vorstandes entscheidet die einfache Mehrheit. Bei einmal wiederholter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  13. Beschlüsse können in dringlichen Ausnahmefällen auch auf schriftlichem Wege (Brief, Fax, Mail) gefaßt werden, sofern keines der Vorstandsmitglieder dieser Verfahrensweise widerspricht.
§ 9 Haftung der Vorstandsmitglieder
  1. Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes wird gegenüber dem Verein und den Vereinsmitgliedern für Schäden, die in Wahrnehmung von Vorstandspflichten verursacht wurden, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese von Dritten auf Ersatz eines in Wahrnehmung von Vorstandspflichten verursachten Schadens herangezogen, ohne dass Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von diesen Ansprüchen.
§ 10 Beirat
  1. Dem Vorstand wird ein Beirat zur Seite gestellt. Dieser besteht aus maximal 4 Personen, die dem Vorstand in beratender und unterstützender Funktion zur Seite stehen. Sie haben das Recht, an allen Sitzungen des Vorstandes teilnehmen und werden dazu eingeladen. Sie sind rede- und antragsberechtigt, besitzen aber kein Stimmrecht.
  2. Das Recht zur Teilnahme an Vorstandssitzungen ist im Falle der Behandlung von Personalangelegenheiten für diesen Tagesordnungspunkt ausgenommen.
  3. Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
  4. Mit Inkrafttreten dieser Satzung enden bestehende Beiratsangehörigkeiten. Bis zur Wahl eines neuen Beirats führt der bestehende Beirat seine Tätigkeit aber kommissarisch fort.
§ 11 Geschäftsjahr und Rechnungswesen
  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Für das Kassen- und Rechnungswesen ist der Vorstand gemeinschaftlich verantwortlich.
  3. Die Prüfung der Jahresabrechnung erfolgt durch zwei Kassenprüfer. Diese sind von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 2 Jahren zu wählen. Eine Wiederwahl in Folge ist zweimal zulässig. Der Wahlzyklus soll so gestaltet werden, daß nach Möglichkeit in jedem Jahr jeweils nur ein/e Kassenprüfer/in neu in das Amt gewählt wird.
  4. Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 12 Auflösung des Vereins
  1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Die Mitgliedschaft im Naturschutzbund Deutschland e.V. wird durch die Auflösung der Ortsgruppe nicht berührt.
  3. Vor einer möglichen Auflösung ist der Landesverband des Naturschutzbundes Deutschland e.V. mit einem zeitlichen Vorlauf von mindestens 4 Wochen in Kenntnis zu setzen.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das mobile Vereinsvermögen der Gruppe an den Naturschutzbund Deutschland e.V. – Landesverband Niedersachsen, der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 3 zu verwenden hat.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das im Eigentum der Gruppe stehende Grundstücksvermögen an die NABU-Stiftung Nationales Naturerbe (Sitz: Berlin).
    Die Eigentumsübertragung ist an die Auflage gebunden, die Grundstücke entsprechend ihrer bisherigen Zielsetzungen und Zweckbestimmungen gemäß § 3 weiterzuführen und im Sinne des Natur-, Arten- und Landschaftsschutzes zu entwickeln.
  6. Die Punkte 4. und 5. gelten nicht für den Fall eines Zusammenschlusses mit anderen Verbänden im Sinne der unter § 3 aufgeführten Vereinsziele und der geregelten Rechtsnachfolge unter einem anderen Vereinsnamen.

Die vorstehende Neufassung der Satzung basiert auf der konstituierenden Satzung der Gruppe vom 10.09.1993 (Errichtung) und ihrer amtlichen Genehmigung zum 15.04.1994 sowie den nachfolgenden Änderungen.
Die Satzung tritt mit dem Tag ihrer Genehmigung durch das Amtsgericht Göttingen und den Landesverband Niedersachsen in Kraft. Mit diesem Tage verlieren alle früheren Satzungen der Gruppe ihre Gültigkeit.
Die Bekanntgabe des Inkrafttretens erfolgt durch den Mitgliederrundbrief.